Ablauf des Bauanzeigeverfahrens

 

Bauherr und Entwurfsverfasser
Bauanzeige
Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass der Entwurf (Bauvorlagen) dem öffentlichen Baurecht entspricht
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Gemeinde
Bestätigung der gesicherten Erschließung und Nichtinanspruchnahme einer vorläufigen Versagung (s. nebenstehend) gegenüber dem Bauherrn binnen 1 Monats und Weiterleitung des Entwurfs an den Landkreis Gifhorn
Die Gemeinde ist im Bauanzeigeverfahren bei der Beurteilung von Bauvorhaben zu beteiligen. Verneint die Gemeinde ein gesicherte Erschließung oder beantragt sie beim Landkreis, eine sog. "vorläufige Versagung" des Vorhabens, weil das Baugrundstück in einem Gebiet liegt, für das zwar noch kein Bebauungsplan rechtsverbindlich gilt, seine Aufstellung aber bereits beschlossen ist, muss hierüber der Landkreis als untere Bauaufsichtsbehörde entscheiden. In diesem Falle darf mit der Baumaßnahme erst nach einer gesonderten Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden.

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Bauherrin/Bauherr darf mit der Baumaßnahme beginnen, wenn die Bestätigungen nach
§ 62 Abs. 2 Nr. 3+4 NBauO vorliegen

Landkreis Gifhorn
Bauordnungsamt
Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit

Da nach dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen, dem Entwurfsverfasser die alleinige Verantwortung dafür trifft, dass das Vorhaben dem öffentlichen Baurecht entspricht, findet eine inhaltliche Prüfung des Entwurfs durch die Bauaufsichtsbehörde nicht statt.
Ausgenommen hiervon sind die nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 NBauO zu
prüfenden Nachweise der Standsicherheit, des Brandschutzes und
die Eignung der Rettungswege.

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Landkreis Gifhorn
Bauordnungsamt

Eingangsmitteilung und ggf. Nachforderung fehlender Unterlagen sowie Übersendung eines Bauschildes an den Bauherrn

Da es sich um eine genehmigungsfreie, nur anzeigepflichtige Baumaßnahme handelt, bedarf es auch keiner Baugenehmigung. Der Landkreis bestätigt lediglich den Erhalt der Unterlagen, fordert ggfs. fehlende Unterlagen nach und übersendet dem Bauherrn ein Bauschild, das zwingend an der Baustelle aufzustellen ist. Hierfür wird eine Gebühr in Höhe von derzeit 60,00 € erhoben.