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Ablauf des
Bauanzeigeverfahrens
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Bauherr und Entwurfsverfasser
Bauanzeige |
Der Entwurfsverfasser ist dafür
verantwortlich, dass der Entwurf (Bauvorlagen) dem
öffentlichen Baurecht entspricht |
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Gemeinde
Bestätigung der gesicherten
Erschließung und Nichtinanspruchnahme einer
vorläufigen Versagung (s. nebenstehend) gegenüber dem
Bauherrn binnen 1 Monats und Weiterleitung des Entwurfs an den
Landkreis Gifhorn |
Die Gemeinde ist im Bauanzeigeverfahren bei der
Beurteilung von Bauvorhaben zu beteiligen. Verneint die Gemeinde ein
gesicherte Erschließung oder beantragt sie beim Landkreis,
eine sog. "vorläufige Versagung" des Vorhabens, weil das
Baugrundstück in einem Gebiet liegt, für das zwar
noch kein Bebauungsplan rechtsverbindlich gilt, seine Aufstellung aber
bereits beschlossen ist, muss hierüber der Landkreis als
untere Bauaufsichtsbehörde entscheiden. In diesem Falle darf
mit der Baumaßnahme erst nach einer gesonderten Entscheidung
der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden. |
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Bauherrin/Bauherr
darf mit der Baumaßnahme beginnen, wenn die
Bestätigungen nach
§ 62 Abs. 2 Nr. 3+4 NBauO vorliegen
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Landkreis
Gifhorn
Bauordnungsamt
Prüfung der
Unterlagen auf Vollständigkeit
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Da nach dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen,
dem Entwurfsverfasser die alleinige Verantwortung dafür
trifft, dass das Vorhaben dem öffentlichen Baurecht
entspricht, findet eine inhaltliche Prüfung des Entwurfs durch
die Bauaufsichtsbehörde nicht statt.
Ausgenommen hiervon sind die nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 NBauO zu
prüfenden Nachweise der Standsicherheit, des Brandschutzes und
die Eignung der Rettungswege. |
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Landkreis
Gifhorn
Bauordnungsamt
Eingangsmitteilung und ggf.
Nachforderung fehlender Unterlagen sowie Übersendung eines
Bauschildes an den Bauherrn
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Da es sich um eine genehmigungsfreie, nur
anzeigepflichtige Baumaßnahme handelt, bedarf es auch keiner
Baugenehmigung. Der Landkreis bestätigt lediglich den Erhalt
der Unterlagen, fordert ggfs. fehlende Unterlagen nach und
übersendet dem Bauherrn ein Bauschild, das zwingend an der
Baustelle aufzustellen ist. Hierfür wird eine Gebühr
in Höhe von derzeit 60,00 € erhoben. |